Verlust aus der Tätigkeit eines Übungsleiters

Die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pfleger können bis zu einer Höhe von 2.400,- € steuerfrei bleiben.
Sollten die Ausgaben den Betrag von 2.400,- € überschreiten, wird der daraus resultierende Verlust steuerlich berücksichtigt.

Beispiel:
„Eine Person bezieht als Übungsleiter von einem Sportverein Entgelt i. H. von 1.000,00 €. Die Aufwendungen dafür betragen 3.500,00 €.“
Der Verlust, der sich durch die Aufwendungen ergibt, kann dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Bei dauerhaften Verlusten ist ggf. die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.