Spekulationssteuer – häusliches Arbeitszimmer

Einer Besteuerungsregelung unterliegen grundsätzlich Gebäude, private Grundstücke, Wohnungen etc., die gebaut bzw. erworben und danach innerhalb von 10 Jahren veräußert werden. Der Gewinn daraus ist einkommensteuerpflichtig. Die Verluste dürfen dementsprechend mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.

Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind, gelten als Ausnahme.

In den Fällen, in denen ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist und in den Vorjahren Werbungskosten geltend gemacht wurden, führt das Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns, wenn es sich in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt befindet.

Das häusliche Arbeitszimmer ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, da man es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußern kann.

Demzufolge bleibt das verkaufte Arbeitszimmer einer Eigentumswohnung im vollen Umfang steuerfrei.