Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen auf der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen sein

Eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen kann vom Mieter beantragt werden, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung enthalten sind.

Eine Klausel in den Mietverträgen kann aussagen, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, eine Bescheinigung über die haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen aufzulisten. Laut dem Landgericht Berlin ist die Klausel unwirksam.

Sollte sich der Vermieter weigern die haushaltsnahe Dienst- oder Handwerksleistung auszuweisen, kann er dafür zivilrechtlich in Haftung genommen werden, weil der Mieter in diesem Fall seine Steueranrechnung verlieren würde.