Minijobber – „Abrufarbeit“

Seit dem 01.01.2019 muss der Arbeitsvertrag von Minijobbern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit konkret festgelegt sein.

Eine Arbeitszeit von 20 Std./Woche wird vom Gesetzgeber vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch würde die sog. Geringverdienergrenze von
450,- Euro überschritten werden und die Sozialversicherungspflicht tritt ein.

Arbeitgeber sollten deshalb Minijobverträge mit sog. „Abrufarbeit“ dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen. Es sollten in den Minijobverträgen die wöchentlichen Arbeitszeiten konkret festgelegt sein.