Kindergeld-Anspruch bis das angestrebte Berufsziel abgeschlossen ist

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.06.2017, 5 K 2388/15 entschieden, dass die Erstausbildung erst abgeschlossen ist, wenn das angestrebte Berufsziel erreicht ist. Somit ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren.

Das heißt, wenn ein Kind von Anfang an ein Berufsziel anstrebt (z. B. geprüfte Immobilienfachwirtin), welches nur in mehreren Ausbildungsschritten erreicht werden kann, endet der Kindergeldanspruch nicht mit Abschluss der ersten Prüfung, sondern erst nach Erreichen des Berufsziels.