Keine GEMA- Pflicht für (Zahn-) Arztpraxen

Mit dem Urteil vom 18.06.2015 vom Bundesgerichtshof (Az. I ZR 14/14, Abruf-Nr. 144844), wurde entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in (Zahn-)Arztpraxen im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt.

Daraus folgt, dass Ärzte auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, eine Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht (GEMA) für die Musik zu zahlen.

Dieses Urteil wäre auch in anderen selbständigen/ gewerblichen Bereichen anwendbar, wie zum Beispiel in Friseursalons.