Kein Kindergeld während der Fortbildung zum Steuerfachwirt

Durch das Bestehen der Prüfung zum Steuerfachangestellten wird die erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, entschied das FG Niedersachsen.

Unter Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne sei nur die erstmalige Berufsausbildung zu verstehen.

Bei einer Fortbildung zur Steuerfachwirtin handele es sich um eine Zweitausbildung. Diese sei kein integrativer Bestandteil der ersten Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten.