Haushaltsnahe Dienstleistung: Ausführen eines Hundes

Es wurde bereits vom Bundesfinanzhof entschieden, dass das Betreuen eines Hundes in der Wohnung des Besitzers, wie zum Beispiel Füttern, Fellpflege, Spielen und Ausführen, als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen wird.

Bis jetzt war es jedoch unklar, ob das reine Ausführen des Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptiert wird und als „im Haushalt“ erbracht angesehen werden kann, wenn es über die Grundstücksgrenzen hinausgeht.

Es wurde aktuell entschieden, dass das Ausführen des Hundes für ein bis zwei Stunden, über die Grundstücksgrenzen hinaus, als im Haushalt erbracht angesehen werden kann, wenn der Hund von der Wohnung abgeholt wird und wieder zurück gebracht wird.

Sollte die Betreuung außerhäuslich und längerfristig andauern, z. B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, dann ist es nicht begünstigt.