Halber Listenpreis von Elektrofahrzeugen ansetzbar

Die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen wird, unter bestimmten Voraussetzungen, ertragsteuerlich beim geldwerten Vorteil gefördert. Der Listenpreis wird dabei nur zur Hälfte angesetzt.

Umsatzsteuerrechtlich gesehen ist weiterhin der volle Listenpreis anzusetzen, da es zurzeit noch keinen neuen Regelungen in diesem Bereich gibt.