Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung beim Kindergeldbezug

Durch die Ausbildung muss ein ernsthafter Bezug zum angestrebten Berufsziel hergestellt werden. Da die Ausbildung Zeit und Arbeitsaufwand des Kindes in Anspruch nehme, erscheinen nach der Rechtsprechung des BFH keine Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit, wenn mindestens 10 Wochenstunden in Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit investiert wird.