Erneuerung der Einbauküche durch den Vermieter in der Mietwohnung

Ein Steuerpflichtiger ließ die Einbauküchen in mehreren von ihm vermieteten Wohnungen erneuern. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das FA entsprach lediglich den Kosten für den Einbau von Herd und Spüle, deren Einzelpreiskosten den Betrag für GWG in H. von bis zu 410,00 € nicht überstiegen. Dagegen verteilte das FA die Aufwendungen für die Einbaumöbel auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof (BFH) geht jetzt davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Die Aufwendungen für Spüle und Herd sind damit nicht mehr als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis.

Die einzelnen Elemente einer Einbauküche sind nach der neuen Rechtsprechung ein eigenständiges Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Steuerlich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten daher nur nach der AfA zu berücksichtigen.

(BFH 3.8.16, IX R 14/15)