Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um die Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. (Urteil vom 28.04.15, 3 K 1387/14)
Es fehlt insoweit an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dient.