Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Falle der Betriebsaufgabe eine letzte Schlussbilanz und eine Aufgabebilanz zu erstellen sind.
Die Schlussbilanz dient der Ermittlung des letzten laufenden Ergebnisses.
In dieser Bilanz sind Rückstellungen zu bilden, für eventuell noch drohende Inanspruchnahmen. 
In der Aufgabebilanz sind anschließend nur noch die veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die verbleibenden Schulden mit ihrem jeweiligen Veräußerungspreis oder gemeinen Wert in Ansatz zu bringen. Nachdem die Veräußerungskosten abgezogen wurden verbleibt dann der Veräußerungsgewinn oder-verlust.