Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Kürzung um zumutbare Belastung

Beim BFH sind derzeit mehrere Revisionsverfahren anhängig, in denen es um die Frage geht, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, zwangsläufige Krankheitskosten ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen. (VI R 32/13 und X R 43/14)

Es lohnt sich deshalb, die gesamten gezahlten Krankheitskosten in der Steuererklärung anzugeben.

Die Finanzverwaltung setzt die Einkommensteuer diesbezüglich bereits vorläufig fest.